Unwirksame AGB

Vorsicht bei AGB-Erstellung geboten! Unwirksame AGB- Klauseln!

BildBGH Urteil vom 04.Juli 2013 Az.: VII ZR 249/12

Vorinstanzen: LG Köln – Urteil vom 8. Februar 2012 – 26 O 70/11
OLG Köln – Urteil vom 10. August 2012 – 6 U 54/12

Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bestimmte im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind.
Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sog. „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. „Konditionenempfehlung“ beim Bundeskartellamt an, sie wurden noch im selben Jahr im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:
„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Regelungen gemäß §§ 307 ff. BGB für unwirksam und nimmt den Beklagten deshalb gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)* auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern (§ 13 BGB**) in Anspruch.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, dass die Klausel unwirksam sei, weil nicht sichergestellt sei, dass der „Zeitwert“ von den Verwendern zutreffend berechnet werde. Gleiches gelte wegen der Verwendung des Begriffs „Zeitwert“ auch für die Klausel in Satz 2 der Bedingungen. Die in den Sätzen 3 ff. enthaltene Klausel zur Haftungsbeschränkung auf das 15fache des Bearbeitungspreises stelle eine im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb ebenfalls unwirksam. Die Berechnungsmethode vernachlässige den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der einzelnen Reinigungsgüter. Der Verweis des Kunden auf eine Versicherung sei unzulässig. Außerdem werde wieder der unklare Begriff „Zeitwert“ verwendet.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.07.2013

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