Sind Pornofilme urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtlicher Schutz für Pornofilme?

BildPornofilme sind dann urheberrechtlich nicht geschützt, wenn sie lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen, so das LG München, Beschluss von 29.05.2013 – Az.: 7 O 22293/12.
Im Rahmen eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs wurde die Frage erläutert, ob zwei Pornofilme urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die münchener Richter haben aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Vortrags des Rechteinhabers angenommen, dass der Sachvortrag eines anderen Betroffenen berechtigt sei und die Filme lediglich eine primitive Darstellungsweise aufwiesen.
„Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films „Flexible Beauty“ lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten … hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt. Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden: Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG)“
Auch hinsichtlich des zweiten Filmwerk wurde aus prozessualen Gründen den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz abgelehnt:
„In Bezug auf den Film „Young Passion“ kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Mangels substantiiertem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Film mit einer Lauflänge von 19 Minuten und 34 Sekunden, wie vom Beteiligten … vorgetragen, um reine Pornografie handelt, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann.
Im Hinblick auf einen allenfalls möglichen Laufbilderschutz ist die Antragstellerin in Bezug auf die Umstände des Ersterscheinens ebenfalls beweisfällig geblieben.“
Eine andere Bewerung des Sachverhalts hätte jedoch auch erfolgen können, wenn der Rechteinhaber den Vortrag ordnungsgemäß begründet hätte.
Quelle: openJur 2013

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