Förderung von Ökostrom aus öffentlichen Ladesäulen soll verbessert werden

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge zu verbessern. Die entsprechende Änderung der gesetzlichen Treibhausgas (THG)-Minderungsquote macht es für Betreiber öffentlicher Ladeinfrastrukturen attraktiver, Ökostrom direkt am Ladepunkt, z.B. über eine lokale Solar- oder Windkraftanlage, zu produzieren und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Durch diese Innovation wird der Anteil der erneuerbaren Energien am Strommix, den Elektrofahrzeuge an öffentlichen Ladepunkten laden, insgesamt deutlich erhöht.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Elektromobilität ist ein wichtiger Hebel, um unsere Klimaziele im Verkehrsbereich zu erreichen. Ich freue mich deshalb, dass sich immer mehr Menschen für ein Elektroauto entscheiden, nicht zuletzt weil das Netz öffentlicher Ladestationen immer dichter wird. Dieser Fortschritt ist auch der Treibhausgasquote zu verdanken, die die Mineralölkonzerne zu mehr Klimaschutz verpflichtet und die Stromlieferung für Elektrofahrzeuge als attraktive Erfüllungsoption einbezieht. Die neue Treibhausgas-Quotenregelung ist eine gute Nachricht für alle, die ihr E-Auto lieber mit Ökostrom fahren. Bisher laden Autofahrer an öffentlichen Ladesäulen den Mix meist mit kommerziellem Strom, der auch aus fossilen Brennstoffen stammen kann. Wenn der Ladestrom vor Ort mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, wird das Fahren von E-Autos noch klimafreundlicher.
Mit der heute beschlossenen Novelle der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) wird die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge im Rahmen der Treibhausgasquote weiter ausgebaut. Dank der neuen Verordnung kann sich der Betreiber einer Ladestation nun viel einfacher selbst erzeugten Strom aus einer direkt angeschlossenen Solar- oder Windkraftanlage zertifizieren lassen. Damit wird Ökostrom auch für Mineralölunternehmen zu einer attraktiven Erfüllungsoption.
Die Treibhausgasquote des BImSchG verpflichtet die Kraftstoffanbieter, ihre CO2-Emissionen zu reduzieren. Diese Verpflichtung kann durch die Beimischung von Biokraftstoffen, die Verwendung von grünem Wasserstoff, aber auch durch die Bereitstellung von Strom für Elektroautos erfüllt werden. Da durch die nachweisbare Bereitstellung von Strom weniger fossile Kraftstoffe im Verkehr eingesetzt werden, werden die CO2-Emissionen im Verkehr reduziert. Im Rahmen des so genannten Zertifikatehandels können die Reduktionen von Dritten erbracht und an die Mineralölindustrie verkauft werden. Im Falle von Strom sind dies die Betreiber von Ladesäulen. Die durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft erzielten Erlöse unterstützen somit den Betrieb von öffentlichen Ladesäulen. Hier setzt die neue Regelung an: Wird anstelle von Netzstrom direkt an der Ladesäule erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, werden höhere CO2-Minderungen erzielt. Das macht die Zertifikate wertvoller und bringt mehr Einnahmen für die Ladeinfrastruktur.
Mit der Verordnung wird ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung umgesetzt. In einem nächsten Schritt soll die Anrechnung von Strom für schwere Fahrzeuge zum Laden im nicht-öffentlichen Bereich verbessert werden.
Die verabschiedete Verordnung wird wenige Wochen nach der Verkündung in Kraft treten. Die Anrechnung von an öffentlichen Ladestationen erzeugtem Ökostrom wird ab 2024 möglich sein.